- die drei urheberrechtlichen Fragen beim KI-Einsatz unterscheiden
- erklären, warum reine KI-Ergebnisse in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind
- Risiken bei der Eingabe fremder Werke einschätzen
- die Rolle von Text- und Data-Mining und Art. 53 AI Act für das Training einordnen
- praktische Regeln für den Umgang mit KI-Inhalten im Unternehmen ableiten
„Wem gehört eigentlich das Bild, das die KI für uns gemacht hat?“ Diese Frage hören wir in Projekten regelmäßig, und sie wird meist mit einer Gegenfrage beantwortet: Was genau wollen Sie damit tun? Das Urheberrecht rund um KI ist kein einzelnes Problem, sondern eine Kette von Fragen, die an unterschiedlichen Stellen ansetzen. Wer sie auseinanderhält, kann die meisten Situationen im Alltag sicher einschätzen – auch wenn manche Grundsatzfragen noch vor Gericht geklärt werden.
Wichtig vorab: Der AI Act regelt das Urheberrecht nicht. Er verpflichtet lediglich die Anbieter großer KI-Modelle zu bestimmten Maßnahmen. Die eigentlichen Antworten stehen im Urheberrechtsgesetz, und sie sind für Unternehmen teilweise überraschend.
1. Drei Fragen entlang des KI-Einsatzes
Die erste Frage betrifft die Eingabe: Darf ich einen fremden Text, ein fremdes Foto oder das Logo eines anderen Unternehmens in ein KI-Werkzeug laden? Die zweite betrifft das Training: Durfte der Anbieter die Werke nutzen, mit denen er sein Modell trainiert hat? Die dritte betrifft die Ausgabe: Ist das Ergebnis geschützt, wem gehört es, und verletzt es womöglich Rechte anderer?
2. Die Ausgabe: Warum KI-Ergebnisse meist niemandem gehören
Das deutsche Urheberrecht schützt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Das Wort „persönlich“ ist entscheidend: Urheber kann nur ein Mensch sein. Ein Ergebnis, das im Wesentlichen von einer Maschine erzeugt wurde, ist deshalb nach herrschender Auffassung nicht urheberrechtlich geschützt – auch nicht zugunsten der Person, die den Prompt geschrieben hat. Die Entscheidungen, die das Werk prägen, trifft in diesem Fall die KI.
Das hat eine Folge, die viele Unternehmen überrascht: Ein unverändert übernommenes KI-Bild oder ein KI-Text kann in der Regel von anderen frei übernommen werden. Wer eine Kampagne ausschließlich mit unbearbeiteten KI-Bildern gestaltet, kann sich gegen Nachahmer kaum auf das Urheberrecht berufen. Anders sieht es aus, sobald ein Mensch nennenswert gestaltet – durch Auswahl und Anordnung, durch Überarbeitung, durch eigene kreative Entscheidungen. Geschützt ist dann dieser menschliche Anteil.
Ein kurzer Prompt, Ergebnis unverändert übernommen
Das Ergebnis ist im Wesentlichen eine Leistung der Maschine. Nach deutschem Recht fehlt die persönliche geistige Schöpfung – in aller Regel kein Urheberrechtsschutz. Andere dürfen es grundsätzlich übernehmen.
Aussicht auf Schutz
gering
Daneben stellt sich die umgekehrte Frage: Kann ein KI-Ergebnis die Rechte anderer verletzen? Ja. Erzeugt ein Modell ein Bild, das einem bekannten Werk sehr ähnlich ist, eine geschützte Figur zeigt oder eine fremde Marke verwendet, haftet unter Umständen, wer das Ergebnis veröffentlicht. Die KI ist keine Ausrede. Vor der Veröffentlichung gehört deshalb bei wichtigen Motiven ein kurzer Blick darauf, ob das Ergebnis erkennbar an bestehende Werke, Figuren oder Marken angelehnt ist.
3. Die Eingabe: Was darf ich hineingeben?
Wer einen fremden Text oder ein fremdes Bild in ein KI-Werkzeug lädt, vervielfältigt es – technisch wie rechtlich. Für die bloße Analyse oder Zusammenfassung zu eigenen Zwecken ist das oft unproblematisch, zumal das Gesetz Ausnahmen etwa für vorübergehende Vervielfältigungen und für Text- und Data-Mining kennt. Heikel wird es, wenn das Ergebnis das fremde Werk in wesentlichen Teilen übernimmt: das Foto eines Wettbewerbers, das „im gleichen Stil, nur mit unserem Produkt“ nachgebaut wird, oder ein fremder Fachartikel, den die KI „umformuliert“. Was vorher eine Urheberrechtsverletzung gewesen wäre, bleibt es auch mit KI.
Ein zweiter Punkt betrifft die Vertraulichkeit. Wer Material von Kunden oder Partnern in ein Werkzeug lädt, das Eingaben zum Training nutzt, gibt es womöglich weiter. Hier gilt dasselbe wie beim Datenschutz: Nur freigegebene Werkzeuge mit geklärten Bedingungen verwenden.
4. Das Training: Die offene Grundsatzfrage
Ob KI-Anbieter geschützte Werke zum Training nutzen durften, ist eine der großen Rechtsfragen dieser Jahre. Das deutsche Recht erlaubt in § 44b UrhG das Text- und Data-Mining, also die automatisierte Analyse von Werken, sofern die Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt haben. Das Landgericht Hamburg hat 2024 im Fall eines Fotografen gegen den Verein LAION entschieden, dass das Erstellen eines Trainingsdatensatzes für wissenschaftliche Zwecke zulässig war. In anderen Verfahren, etwa zwischen der GEMA und einem großen KI-Anbieter vor dem Landgericht München I, geht es darum, ob Modelle geschützte Werke unzulässig wiedergeben. Viele dieser Fragen sind noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Der AI Act greift hier nur mittelbar ein. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen nach Art. 53 eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts verfolgen, die insbesondere Nutzungsvorbehalte beachtet, und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen. Für Unternehmen, die KI nur nutzen, folgt daraus vor allem eines: Seriöse Anbieter können diese Unterlagen vorweisen, und bei der Auswahl eines Werkzeugs lohnt ein Blick darauf, ebenso wie auf die Nutzungsbedingungen – manche Anbieter sichern ihren Geschäftskunden vertraglich zu, sie bei Urheberrechtsansprüchen wegen der Ausgaben freizustellen.
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Wichtige Motive für Marke und Kampagne | KI als Entwurf, menschlich weiterentwickeln – dann entsteht Schutz |
| Fremde Werke als Vorlage | nicht „im Stil von“ konkreten Werken nachbauen lassen |
| Logos, Figuren, Marken Dritter | nicht erzeugen oder verwenden |
| Veröffentlichung wichtiger KI-Bilder | kurz auf Ähnlichkeit mit bekannten Werken prüfen |
| Auswahl des Werkzeugs | Nutzungsbedingungen, Rechte am Ergebnis und Freistellungen prüfen |
| Dokumentation | Prompt, Werkzeug und Bearbeitungsschritte bei wichtigen Inhalten festhalten |
5. Wenn eine Agentur KI-Inhalte liefert
Viele Unternehmen lassen Texte, Bilder und Videos von Agenturen oder Freiberuflern erstellen, die dabei selbstverständlich KI nutzen. Das ist legitim, verändert aber die Frage nach den Rechten. Wer ein Logo, ein Key Visual oder eine Bildwelt einkauft, geht meist davon aus, anschließend exklusive Nutzungsrechte zu besitzen. Ist das Motiv aber im Wesentlichen KI-generiert, gibt es womöglich gar kein Urheberrecht, das übertragen werden könnte – und ein Wettbewerber darf es unter Umständen ebenfalls verwenden.
Klären Sie deshalb im Auftrag, ob und wie KI eingesetzt wird, und vereinbaren Sie für zentrale Markenelemente eine nennenswerte menschliche Gestaltung. Lassen Sie sich zusichern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, und halten Sie fest, wer im Streitfall haftet. Für ein Logo oder eine Kampagne, die jahrelang das Gesicht Ihres Unternehmens prägt, ist das keine Förmelei, sondern Substanz.
Wie Sie KI-Inhalte auf der eigenen Website rechtlich sauber einsetzen, vertieft der Kurs Website-Recht. Die Frage der Kennzeichnung behandelt Modul 5 dieses Kurses.
- [1]Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 2 Abs. 2, § 44a, § 44b, § 60d.
- [2]Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 53 Abs. 1 lit. c und d.
- [3]Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, Art. 3 und 4.
- [4]LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, 310 O 227/23 (LAION).
- [5]Markengesetz (MarkenG), § 14.
Stand: September 2026. Kursmaterial der Klarwerk Akademie, keine Rechtsberatung. Abbildungen sind vereinfachte, schematische Darstellungen.