Content & Social Media · Modul 5: KI für Bild, Video und Audio

Lektion 1 von 5Übung 16 Min.

Bilder erzeugen, die zur Marke passen

Lernziele
  • Bildanweisungen aus festen Teilen aufbauen
  • eine wiedererkennbare Bildsprache festlegen
  • typische Fehler erzeugter Bilder erkennen
  • entscheiden, wann ein echtes Foto besser ist

Erzeugte Bilder lösen ein Problem, das viele Betriebe haben: Es gibt kein passendes Foto, und ein Stockbild wirkt austauschbar. Sie schaffen aber ein neues, wenn jedes Bild anders aussieht – dann wirkt der Auftritt beliebig statt professionell.

1. Der Baukasten

BaukastenEine Bildanweisung zusammensetzen
Werkbank mit Werkzeug, weiches Tageslicht von links, gedeckt, Grau und Stahlblau, auf Augenhöhe, dokumentarische Fotografie. Ohne: keine Menschen.

Motiv: Zuerst die Sache, nicht die Stimmung. „Werkbank mit Werkzeug“ führt zu einem brauchbaren Bild, „Professionalität“ zu nichts.

Speichern Sie die Teile, die gleich bleiben – Licht, Farbwelt, Anmutung, Ausschlüsse – als feste Vorlage. Nur das Motiv wechselt dann von Bild zu Bild.

2. Wiedererkennung entsteht durch Wiederholung

Vier Angaben bleiben bei allen Ihren Bildern gleich: Licht, Farbwelt, Perspektive und Anmutung. Nur das Motiv wechselt. Speichern Sie die vier als Textbaustein und stellen Sie ihn jedem Auftrag voran.

Das Ergebnis ist derselbe Effekt wie bei einem Fotografen, der alle Bilder eines Betriebs an einem Tag macht: Sie wirken als Reihe. Genau das fehlt den meisten erzeugten Bildern.

Legen Sie Ihre Bildsprache einmal in fünf Zeilen fest und halten Sie sie ein Jahr durch. Die Wiedererkennung entsteht nicht durch besonders gute Einzelbilder, sondern durch Gleichförmigkeit über viele Bilder hinweg.

3. Woran erzeugte Bilder scheitern

Drei Schwächen sind geblieben, auch bei den besten Modellen. Schrift wird häufig fehlerhaft dargestellt – vermeiden Sie sie im Bild und setzen Sie Text nachträglich darüber. Technische Details stimmen oft nicht: Maschinen bekommen Teile, die es nicht gibt, Konstruktionen sind statisch unmöglich. Und Hände sind besser geworden, aber nicht zuverlässig.

Daraus folgt eine praktische Regel: Je näher das Bild an Ihrem Fachgebiet liegt, desto eher fällt Fachleuten ein Fehler auf. Für Stimmungsbilder gut, für Ihr konkretes Produkt untauglich.

4. Wann ein echtes Foto besser ist

Tab. 1.1Erzeugt oder fotografiert
FallEmpfehlung
Ihr konkretes Projekt, Ihre Halle, Ihre MaschineFoto – ein erzeugtes Bild wäre hier irreführend
Menschen aus Ihrem BetriebFoto – mit Einwilligung, siehe Modul 2
Abstraktes Thema ohne Motiv (Planung, Ablauf)Erzeugt oder Diagramm
Hintergrund für ein Zitat oder eine ZahlErzeugt, zurückhaltend
Vergleich vorher/nachherFoto – zwingend, sonst ist es keine Aussage

5. Die rechtliche Grenze in einem Satz

Ein erzeugtes Bild darf nicht den Eindruck erwecken, es zeige eine reale Leistung Ihres Betriebs. Eine erzeugte Halle als Referenz auszugeben, ist irreführende Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – unabhängig davon, ob Sie das Bild gekennzeichnet haben. Lektion 5 dieses Moduls geht auf die Einzelheiten ein.

6. Häufige Fragen

Welches Werkzeug? Die großen Anbieter liefern inzwischen ähnliche Qualität. Wichtiger ist die Frage nach den Nutzungsrechten – prüfen Sie, ob die gewerbliche Nutzung im gewählten Tarif enthalten ist.

Kann ich meinen Stil trainieren lassen? Einige Anbieter erlauben es, eigene Bilder als Referenz hochzuladen. Das funktioniert gut, wirft aber Fragen auf, wenn auf den Bildern Personen oder Kundenprojekte zu sehen sind.

Wie viele Versuche braucht ein brauchbares Bild? Realistisch fünf bis fünfzehn. Rechnen Sie mit zwanzig Minuten je Bild – das ist immer noch schneller als ein Fototermin, aber kein Knopfdruck.

7. Übung zum Selbermachen

Legen Sie Ihre Bildsprache in fünf Zeilen fest und erzeugen Sie damit vier Bilder zu vier unterschiedlichen Motiven. Legen Sie die vier nebeneinander. Wenn sie wie eine Reihe wirken, stimmt die Vorgabe. Wenn nicht, fehlt meist eine klare Angabe zum Licht.

Quellen und weiterführende Literatur
  1. [1]Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 5 – Irreführende geschäftliche Handlungen.
  2. [2]Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50 Abs. 2 – Kennzeichnung erzeugter Inhalte.

Stand: September 2026. Plattformregeln und Reichweitenmechanik ändern sich laufend – prüfen Sie Zahlenangaben an Ihren eigenen Werten.

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