- Kennzeichnungspflichten nach der KI-Verordnung anwenden
- irreführende Werbung von Kennzeichnung unterscheiden
- Musik- und Markenrechte beachten
- eine eigene Regel für den Betrieb formulieren
Zwei Regelwerke greifen bei erzeugten Medien ineinander, und sie werden regelmäßig verwechselt. Die KI-Verordnung verlangt Kennzeichnung. Das Wettbewerbsrecht verbietet Täuschung – und ein Hinweis heilt eine Täuschung nicht.
1. Sieben Fälle zum Prüfen
Erzeugtes Stimmungsbild als Hintergrund für ein Zitat
Erzeugte Halle, dargestellt als Ihr Referenzprojekt
Erzeugtes Video mit einer Person, die wie ein Mitarbeiter wirkt
Text, den Sie mit KI überarbeitet und inhaltlich verantwortet haben
Musik aus der Plattform-Bibliothek unter einem Firmenvideo
Erzeugtes Bild mit einem fremden Markenlogo darauf
Foto eines Mitarbeiters, KI-gestützt freigestellt und retuschiert
2. Die Kennzeichnungspflicht
Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt eine klare Offenlegung, wenn Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert wurden und reale Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse zeigen oder zu zeigen scheinen. Gemeint sind die Fälle, in denen ein Betrachter das Erzeugte für Wirklichkeit halten könnte.
Für rein abstrakte Stimmungsbilder gilt sie nicht. Sie gilt aber, sobald Ihr Bild wie eine Aufnahme aus Ihrem Betrieb aussieht – auch wenn Sie das nicht beabsichtigt haben.
Im Bild oder direkt darunter:
„Mit KI erzeugte Darstellung“
„Symbolbild, KI-generiert“
„Visualisierung – kein Foto eines realen Projekts“
Nicht ausreichend:
ein Hashtag am Ende eines langen Beitrags
ein Hinweis nur in der Datei, nicht sichtbar
„teilweise KI-unterstützt“ ohne Bezug auf das Bild3. Die schärfere Grenze: Täuschung
Der häufigste und teuerste Fehler ist nicht die fehlende Kennzeichnung, sondern die Irreführung: ein erzeugtes Projekt, das als eigene Referenz erscheint. Das verstößt gegen § 5 UWG, ist abmahnfähig und wird durch keinen Hinweis zulässig.
Dieselbe Grenze gilt für retuschierte Fotos, die eine Ausführung zeigen, die es so nicht gab, und für Vorher-Nachher-Bilder, bei denen das Nachher nicht vom selben Projekt stammt.
4. Musik, Marken, Personen
| Bereich | Regel | Praktisch |
|---|---|---|
| Musik | Gewerbliche Nutzung braucht eine Lizenz | Lizenzfreie Bibliothek abonnieren, Plattformmusik meiden |
| Marken | Fremde Logos nicht ohne Erlaubnis zeigen | Im Bildauftrag ausdrücklich ausschließen |
| Personen | Einwilligung nach KUG, widerruflich | Einseitiges Formular, Zweck und Kanäle benennen |
5. Eine Regel für den Betrieb
Halten Sie drei Sätze schriftlich fest: Erzeugte Bilder werden nie als eigene Projekte gezeigt. Alles, was wie eine reale Aufnahme wirkt, wird sichtbar gekennzeichnet. Musik kommt ausschließlich aus der lizenzierten Bibliothek.
Diese drei Sätze verhindern die überwiegende Mehrheit der Probleme und passen in jede bestehende KI-Richtlinie. Der Kurs zur KI-Verordnung behandelt den größeren Rahmen.
6. Häufige Fragen
Reicht ein Hinweis im Impressum? Nein. Die Kennzeichnung muss beim jeweiligen Inhalt erkennbar sein, nicht an anderer Stelle der Website.
Was ist mit maschinenlesbaren Markierungen? Anbieter sind verpflichtet, erzeugte Inhalte technisch zu markieren. Das entbindet Sie als Verwender nicht von der sichtbaren Kennzeichnung.
Wer haftet bei einem Fehler des Modells? Sie, weil Sie veröffentlichen. Die Verantwortung liegt bei dem, der den Inhalt verbreitet – das ist der wichtigste Satz dieses Moduls.
7. Übung zum Selbermachen
Gehen Sie Ihre letzten zwanzig veröffentlichten Bilder durch und ordnen Sie jedes einer der drei Kategorien zu: echt, erzeugt und gekennzeichnet, erzeugt und nicht gekennzeichnet. Für die dritte Gruppe entscheiden Sie: nachkennzeichnen oder entfernen. Das dauert eine halbe Stunde und ist die günstigste Rechtsberatung, die Sie bekommen.
- [1]Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50 – Transparenzpflichten.
- [2]Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 5.
- [3]Kunsturhebergesetz (KUG) §§ 22, 23.
Stand: September 2026. Plattformregeln und Reichweitenmechanik ändern sich laufend – prüfen Sie Zahlenangaben an Ihren eigenen Werten.