- die beiden Regelwerke BFSG und BITV 2.0 unterscheiden
- prüfen, ob ein Unternehmen unter das BFSG fällt
- die Ausnahme für Kleinstunternehmen richtig anwenden
- wissen, welcher technische Standard gilt und wer kontrolliert
Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Schwerbehinderung, und viele weitere haben Einschränkungen beim Sehen, Hören, bei der Motorik oder der Konzentration – dauerhaft, altersbedingt oder vorübergehend. Für sie ist eine Website, die sich nur mit der Maus bedienen lässt, deren Texte zu blass sind oder deren Formulare keine Beschriftungen haben, keine kleine Unbequemlichkeit, sondern eine verschlossene Tür.
Lange war digitale Barrierefreiheit in Deutschland vor allem eine Pflicht für Behörden. Seit dem 28. Juni 2025 hat sich das geändert: Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gelten Anforderungen auch für viele private Unternehmen. Diese Lektion klärt, wer was muss – und warum sich Barrierefreiheit auch dort lohnt, wo sie nicht vorgeschrieben ist.
1. Zwei Regelwerke
Für digitale Barrierefreiheit gibt es in Deutschland zwei Regelwerke mit unterschiedlichen Adressaten. Öffentliche Stellen des Bundes sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verpflichtet, die Länder haben eigene, meist gleichlautende Regeln. Private Unternehmen fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem Deutschland den European Accessibility Act umgesetzt hat – aber nur, wenn sie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

2. Wen das BFSG erfasst
Das BFSG gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher angeboten werden. Bei den Produkten geht es vor allem um Hardware wie Computer, Smartphones, E-Book-Reader und Selbstbedienungsterminals. Für die meisten Unternehmen relevanter sind die Dienstleistungen: Telekommunikation, bestimmte Elemente der Personenbeförderung wie Websites, Apps und E-Tickets, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und – der wichtigste Punkt – Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint ist jede Dienstleistung, die über eine Website oder App auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsschluss erbracht wird. Das betrifft Onlineshops ebenso wie Buchungsportale, Online-Terminvereinbarungen mit Vertragsschluss oder Abo-Abschlüsse.
Nicht erfasst sind in der Regel reine Informationswebsites ohne Vertragsschluss, reine B2B-Angebote und Unternehmen, die nur Geschäftskunden beliefern. Die Grenze kann im Einzelfall schwierig sein, etwa wenn ein Handwerksbetrieb ein Online-Formular anbietet, über das Verbraucher verbindlich Aufträge erteilen. Im Zweifel lohnt es sich, von einer Pflicht auszugehen.
Onlineshop für Gartenmöbel, 25 Beschäftigte, verkauft an Privatkunden
Maschinenbauer mit reiner Informationswebsite, verkauft nur an Unternehmen
Friseursalon mit 6 Beschäftigten und Online-Terminbuchung mit Bezahlung
Jobcenter mit Online-Formularen
Fitnessstudio mit 30 Beschäftigten, Mitgliedschaft online abschließbar
Stadtwerke als kommunales Unternehmen mit Kundenportal
3. Was konkret verlangt wird
Das BFSG selbst formuliert die Anforderungen allgemein: Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die Details regelt die zugehörige Verordnung. In der Praxis gilt: Wer die harmonisierte Norm EN 301 549 erfüllt, bei der es für Websites im Kern um die WCAG 2.1 auf Stufe AA geht, kann davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen.
| Prinzip | Bedeutung | Beispiele |
|---|---|---|
| Wahrnehmbar | Inhalte müssen mit mindestens einem Sinn erfassbar sein | Alternativtexte, Untertitel, ausreichende Kontraste |
| Bedienbar | Alle Funktionen müssen ohne Maus nutzbar sein | Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, genug Zeit |
| Verständlich | Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein | klare Sprache, verständliche Fehlermeldungen, Beschriftungen |
| Robust | Inhalte müssen mit Hilfsmitteln funktionieren | sauberes HTML, korrekte Rollen und Namen für Screenreader |
Die WCAG 2.1 umfassen auf Stufe A und AA 50 Erfolgskriterien. Die neuere Version 2.2 ergänzt einige Kriterien und ist ein guter Zielstandard.
Hinzu kommen Informationspflichten. Unternehmen müssen in ihren Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erläutern, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt – oft als „Erklärung zur Barrierefreiheit“ bezeichnet. Öffentliche Stellen müssen zudem nach der BITV 2.0 eine Erklärung mit Feedback-Möglichkeit veröffentlichen, über die Nutzer Barrieren melden können.
4. Wer kontrolliert – und was droht
Die Einhaltung des BFSG überwacht eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Maßnahmen anordnen, im äußersten Fall die Einstellung einer Dienstleistung verlangen und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Daneben können Verbraucher sich bei der Behörde beschweren, und anerkannte Verbände können Verstöße gerichtlich verfolgen. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind denkbar, weil die Anforderungen als Marktverhaltensregeln gelten können.
5. Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Auch wer nicht unter das BFSG fällt, hat gute Gründe, barrierearm zu bauen. Die Zielgruppe ist groß und wächst mit der alternden Bevölkerung. Viele Maßnahmen verbessern zugleich die Suchmaschinenoptimierung, denn saubere Überschriften, beschreibende Linktexte und Alternativtexte sind genau das, was auch Suchmaschinen auswerten. Und öffentliche Auftraggeber verlangen bei Ausschreibungen zunehmend barrierefreie Ergebnisse – wer das von Anfang an beherrscht, hat einen Vorsprung. Einen ersten Eindruck vom Stand Ihrer eigenen Website liefert unser Barrierefreiheits-Check.
6. Der Fahrplan für die ersten Wochen
Wer feststellt, dass das eigene Unternehmen unter das BFSG fällt, sollte nicht in Hektik verfallen, sondern strukturiert vorgehen. Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Welche Websites, Shops, Apps und Kundenportale gibt es, und über welche davon schließen Verbraucher Verträge? Oft zeigt sich dabei, dass es neben der Hauptwebsite noch ein altes Buchungssystem, eine Landingpage für eine Aktion oder ein externes Terminwerkzeug gibt, an das niemand gedacht hat. Alle diese Angebote gehören auf die Liste.
Der zweite Schritt ist eine erste Prüfung. Ein automatischer Test liefert in wenigen Minuten einen Überblick über die gröbsten Fehler. Ergänzt wird er durch einen kurzen manuellen Test mit der Tastatur, wie er in einer späteren Lektion dieses Kurses beschrieben wird. Das Ergebnis ist keine vollständige Prüfung nach allen Erfolgskriterien, aber eine realistische Einschätzung, wie groß der Handlungsbedarf ist. Bei größeren Angeboten lohnt sich anschließend eine professionelle Prüfung, etwa nach dem BITV-Test-Verfahren, das sich in Deutschland als Prüfmethode etabliert hat.
Der dritte Schritt ist ein Maßnahmenplan. Nicht jeder Fehler muss sofort behoben werden, aber alles, was Menschen vom Vertragsschluss abhält, hat Vorrang. Parallel entsteht die Erklärung zur Barrierefreiheit, die ehrlich beschreibt, was bereits erfüllt ist und woran gearbeitet wird. Und schließlich gehört Barrierefreiheit in die Abläufe: in die Anforderungen an Agenturen und Dienstleister, in die Abnahme neuer Seiten und in die Schulung der Redaktion. Nur so bleibt eine Website barrierefrei, nachdem sie einmal überarbeitet wurde. Für Produkte und Dienstleistungen, die bereits vor dem Stichtag angeboten wurden, sieht das Gesetz teilweise Übergangsfristen vor. Darauf sollte sich aber niemand verlassen, denn jede neu erstellte Seite und jeder neu abgeschlossene Vertrag fällt unter die neuen Regeln.
Auch die Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung ist möglich, wenn die Anforderungen ein Unternehmen wirtschaftlich überfordern würden. Diese Ausnahme ist aber eng gefasst, muss dokumentiert und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt werden. Für die allermeisten Websites ist sie keine realistische Option, denn die wichtigsten Maßnahmen kosten deutlich weniger, als viele befürchten.
- [1]Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16.07.2021, insbesondere §§ 1, 2, 3, 14, 37.
- [2]Verordnung über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSGV).
- [3]Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act).
- [4]Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0); Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12a.
- [5]ETSI EN 301 549 V3.2.1; W3C (2018/2023): Web Content Accessibility Guidelines 2.1 und 2.2.
Stand: September 2026. Kursmaterial der Klarwerk Akademie – vermittelt Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung oder vollständige Prüfung nach WCAG und EN 301 549.