Website-Recht: Impressum, Cookies & Abmahnfallen

Lektion 7 von 8Text 10 Min.

Abmahnung erhalten – was jetzt?

Worum es geht: Eine Abmahnung im Briefkasten sorgt für Puls. Wer die Abläufe kennt, reagiert besonnen, fristgerecht – und unterschreibt nichts, was er später bereut.

1. Was eine Abmahnung ist

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, einen Rechtsverstoß zu beenden und sich zu verpflichten, ihn nicht zu wiederholen – meist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie ist kein Bußgeld und keine Behördenentscheidung, sondern kommt von Mitbewerbern, Verbänden oder Rechteinhabern, etwa Fotografen. Sie soll einen Gerichtsprozess vermeiden.

2. Die ersten Schritte

  1. Nicht ignorieren. Fristen sind oft kurz, häufig ein bis zwei Wochen. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung – das wird deutlich teurer.
  2. Echtheit prüfen. Es kursieren gefälschte Abmahnungen per E-Mail, teils mit Schadsoftware im Anhang. Absender, Kanzlei und Kontaktdaten unabhängig prüfen, keine Anhänge unbedacht öffnen.
  3. Nicht blind unterschreiben. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft weiter formuliert als nötig. Sie bindet Sie in der Regel dauerhaft.
  4. Prüfen lassen. Ist der Abmahnende berechtigt? Liegt der Verstoß wirklich vor? Sind die Kosten angemessen? Hier lohnt sich anwaltliche Unterstützung.
  5. Verstoß beheben. Unabhängig vom Ausgang: den Fehler sofort korrigieren – und zwar überall, auch auf Unterseiten, in Profilen und auf Verkaufsplattformen.

3. Schutz vor Abmahnmissbrauch

Seit Dezember 2020 enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Regeln gegen missbräuchliche Abmahnungen. Zwei davon sind für Websites besonders relevant:

  • Mahnt ein Mitbewerber Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet ab – etwa ein fehlerhaftes Impressum –, kann er seine Abmahnkosten nicht ersetzt verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG).
  • Dasselbe gilt für Datenschutzverstöße gegenüber Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten.

Wichtig: Diese Einschränkung betrifft Mitbewerber. Verbände, Verbraucherzentralen und Rechteinhaber – etwa bei Bilderklau – sind davon nicht erfasst. Den Unterlassungsanspruch selbst beseitigt sie ebenfalls nicht.

Die modifizierte Unterlassungserklärung ist das wichtigste Werkzeug: Sie verpflichtet sich nur zu dem, was wirklich nötig ist, ohne die Vorwürfe pauschal anzuerkennen. Formulieren sollte sie jemand mit Erfahrung.

Übung

  1. Ein Mitbewerber mahnt ein unvollständiges Impressum ab und verlangt 900 € Anwaltskosten. Was sagt § 13 Abs. 4 UWG dazu?
Lösungshinweise
  1. Bei Verstößen gegen Informationspflichten im Internet haben Mitbewerber keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Den Fehler im Impressum sollten Sie trotzdem sofort beheben – und die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.

Stand: September 2026. Diese Lektion vermittelt Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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