Worum es geht: Das Impressum ist die Pflichtangabe, die bei Unternehmenswebsites am häufigsten fehlt, unvollständig ist oder veraltet. Fehler sind leicht zu vermeiden – wenn man weiß, was hineingehört.
1. Wer ein Impressum braucht
Die Impressumspflicht steht seit Mai 2024 in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das frühere Telemediengesetz abgelöst hat. Inhaltlich hat sich dabei kaum etwas geändert. Sie gilt für digitale Dienste, die geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Für eine Unternehmenswebsite bedeutet das in der Praxis: Ja, sie braucht ein Impressum – auch dann, wenn dort nichts verkauft wird.
2. Was hineingehört
Welche Angaben Pflicht sind, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Stellen Sie es für Ihr Unternehmen zusammen:
1 · Rechtsform
2 · Was trifft zu?
5 Pflichtangaben
- 1Firma mit Rechtsform und ladungsfähige AnschriftMuster GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
- 2Vertretungsberechtigte Person(en)Geschäftsführerin: Anna Muster
- 3E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweginfo@muster.de und Telefon – ein Kontaktformular kann reichen, Telefon ist üblich und sicherer
- 4Registergericht und RegisternummerAmtsgericht Musterstadt, HRB 12345
- 5Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerUSt-IdNr.: DE123456789 – nicht die Steuernummer
Vereinfachte Übersicht nach § 5 DDG und § 18 MStV. Sonderfälle (z. B. Genossenschaften, Liquidation, Aktiengesellschaften) sind nicht abgebildet.
Zwei Punkte sorgen besonders oft für Unklarheit:
- Telefonnummer: Das Gesetz verlangt neben der E-Mail-Adresse einen weiteren Weg zur schnellen, unmittelbaren Kontaktaufnahme. Das muss nicht zwingend ein Telefon sein – in der Praxis ist die Telefonnummer aber der sicherste Weg.
- Blog und News: Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht, muss zusätzlich eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag nennen.
3. Wo es stehen muss
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Bewährt hat sich ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Footer jeder Seite. Nicht ausreichend sind versteckte Unterseiten, Links, die erst nach dem Scrollen durch lange Inhalte auftauchen, oder Bezeichnungen, unter denen niemand ein Impressum vermutet.
4. Was raus muss: die EU-Streitschlichtungsplattform
Viele Impressen enthalten noch einen Link zur europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung. Diese Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Der Hinweis sollte entfernt werden – aus Impressum, AGB, E-Mail-Signaturen und Profilen auf Verkaufsplattformen. Ein Verweis auf eine Plattform, die es nicht mehr gibt, kann als irreführend gewertet werden.
Weiter gilt dagegen die Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Unternehmen, die eine Website oder AGB haben und mehr als zehn Personen beschäftigen, müssen angeben, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Übung
- Eine GmbH mit Blog hat im Impressum: Firmenname, Anschrift, E-Mail, Telefon, USt-IdNr. Was fehlt?
- Ein Handwerksbetrieb verlinkt sein Impressum nur auf der Kontaktseite. Reicht das?
Lösungshinweise
- Es fehlen die Geschäftsführung als vertretungsberechtigte Person, Registergericht und Registernummer sowie – wegen des Blogs – eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV.
- Riskant. Das Impressum soll von jeder Seite leicht erreichbar sein. Ein Link im Footer auf allen Seiten ist die sichere Lösung.
Stand: September 2026. Diese Lektion vermittelt Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.